AGB’s

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Greif- Alarm Sicherheitstechnik GmbH

I. Geltungsbereich

1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Vertragsannahmeerklärungen des Verwenders und Grundlage aller Verkäufe, Mietverträge  und Lieferungen des Verwenders einschließlich Beratung, Montage, Instandhaltungen und Auskünften. Diese gelten vom Vertragspartner spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung des Verwenders als angenommen.

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

3. Diese Geschäftsbedingungen  gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter oder ähnlicher Art handelt.

4. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter I. 1 aufgezählten Art gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Sie werden dann spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- und Leistungsannahme wirksam.

II. Vertragsinhalt

1. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen ausschließlich informativ wirken und allgemeine Kenntnisse vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung des Verwenders maßgebend. Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist für Inhalt und Umfang des Vertrages die schriftliche Auftragsbestätigung des Verwenders maßgebend.

2. Der Verwender behält sich vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.

III. Preise

1. Die vom Verwender angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Beim Kaufvertrag verstehen sich die Preise zudem ab Werk bzw. ab Lager. Verpackung und Montage sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, nicht im Preis enthalten. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss erhöhen sollte, ist der Verwender berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen.

2. Ist eine den Verwender bindende Preisabsprache zustande gekommen, kann dieser, wenn die Leistungen des Verwenders erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen die Preise des Verwenders beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Eine zur Erhöhung nach diesem Absatz berechtigende Preissteigerung ist dem Vertragspartner auf dessen Verlangen nachzuweisen. Sofern die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände mehr als 10 % des vereinbarten Preises übersteigt, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Die Regelung dieses Absatzes  gilt nicht, wenn der Verwender ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt hat.

IV. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrübergang

1. Die Ausführung bzw. Lieferung des Vertragsgegenstandes beginnt so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von ca. sechs Wochen nach Vertragsschluss. Es sei denn, dass der Verwender sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Die vorbezeichnete Liefer- bzw. Ausführungszeit beginnt mit dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung des Verwenders beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat.

2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. -auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten- verlängert sich, wenn der Verwender an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Ausführungs- bzw. Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder steht dem Verwender ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, so wird der Verwender von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. er wird von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Ausführungsverzögerung länger als zwei Wochen dauert, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit oder wird der Verwender von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verwender nur berufen, wenn er den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer vom Verwender gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

3. Der Verwender ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

4. Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr auf den Vertragspartner am Tag der Abnahme des Werks über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werks herbeigeführt werden können. Wird vom Vertragspartner keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden(vgl. § 640 I S.2 BGB).

5. Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist die Niederlassung des Verwenders. Der Vertragspartner trägt die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes ab dem Ort der Niederlassung des Verwenders. Wenn keine Vereinbarungen über den Versand getroffen sind, erfolgt dieser nach Ermessen des Verwenders, wobei der Verwender nicht verpflichtet ist, die günstigste Versendungsart zu wählen. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf diesen auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald die Ware das Werk bzw. Lager verlässt. Auf Wunsch des Vertragspartners, wird die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

6. Wenn die Leistung oder Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen der Erfüllungsgehilfen des Verwenders hat der Vertragspartner zu tragen.

V. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen

Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:

A. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

1. Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst- Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Auftragnehmers und des Besitzes des Montagepersonals des Auftragnehmers auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.

2. Rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten hat der Vertragspartner die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Aufstellern und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach Wahl des Verwenders täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom Verwender gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.

4. Die Kosten der sachgemäßen umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Vertragspartner.

 

B. Falls der Verwender die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter A noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:

1. Der Vertragspartner vergütet die dem Verwender bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.

2. Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.

3. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:

Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen; beim Verwender übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

C. Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern können wiederholte Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich werden. Der Vertragspartner hat insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen des Verwenders zu tragen.

VI. Zahlung

1. Unsere Rechnungen sind 7 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

2. Im Falle des Verzuges des Vertragspartners werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weitergehenden Schadens Zinsen gemäß § 288 BGB berechnet.

3. Zahlungen dürfen nur an den Verwender erfolgen, nicht an Vertreter oder Dritte.

4. Vorauszahlungen werden wie folgt fällig: 30% bei Auftragserteilung, 30% bei Montagebeginn und 30% bei Anlagenübergabe. Werden die Vorauszahlungen nicht pünktlich geleistet, ist der Verwender berechtigt, seine weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.

5. Die Annahme von Schecks  und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher, im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Vertragspartner. Diskontspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig.

6. Bei Teilleistungen steht dem Verwender das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.

7. Alle Forderungen des Verwenders werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder dem Verwender Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit seines Vertragspartners zu mindern.

8. Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass der Verwender ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder erklärt der Verwender den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages, aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max. 25 % des vereinbarten Werklohns zu vergüten. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.

9. Zu einer Aufrechnung ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufenden Rechnungen buchen (Kontokorrentvorbehalt).

2. In der Zurücknahme von Liefergegenständen durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag; es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Mit der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner  unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Vertragspartner  zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

4. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Mit­eigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Vertragspartners  als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Vertragspartner auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigen.

6. Firmenänderungen jeglicher Art des Kunden sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

VIII. Gewährleistung

1. Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Vertragspartner zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Verwender ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Im Fall der Nachbesserung stehen dem Verwender zwei Versuche zu. Bleibt auch die Nacherfüllung erfolglos, ist sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, ist der Vertragspartner berechtigt, nach der Wahl des Verwenders vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) unberührt. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprüche.

2. a) Handelt es sich um einen Kaufvertrag so beträgt die Gewährleistungsfrist  bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, so beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr. Für gebrauchte Sachen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

b) Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ein Jahr, soweit der Werkvertrag nicht auf Leistungen i.S.d. § 634 a I Nr. 2 BGB gerichtet ist. Hier gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. mangels Abnahme mit der Inbetriebnahme des Werks.

c) Diese Verjährungsfristen gelten nur, wenn am Vertragsgegenstand Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch den Vertragspartner oder Dritte nicht stattgefunden haben, der Vertragspartner sich vertragsgemäß verhält, der Vertragsgegenstand nur sachgemäß bedient instand gehalten und eingesetzt wurde und offensichtliche Mängel binnen zwei Wochen ab Gefahrübergang, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Verjährungsfristen dem Verwender schriftlich angezeigt werden.

3. Der Verwender macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist.

Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.

a) Der Verwender gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Vertragspartner keine Material- und Herstellungsfehler hat.

b) Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes dieser Mangelhaftung kann aus oben genannten Gründen keine Mangelhaftung übernommen werden. Insbesondere übernimmt der Verwender keine Haftung dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Vertragspartners genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der Vertragspartner. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Vertragspartner beigestellten Hard- und Software.

4. Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

5. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

6. Vom Vertragspartner beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Verwender anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Vertragspartner eine solche Anzeige oder Abstimmung, verliert er jeglichen Mangelhaftungsanspruch.

7. Für vom Vertragspartner beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der Verwender keine Mangelhaftung.

IX. Haftung

1. Der Verwender haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Verletzungen des Lebens, Körpers und der Gesundheit. Diese Beschränkung gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders. Sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (sog. Kardinalpflicht / wesentliche Vertragspflicht), haftet der Verwender auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter oder sonstiger Folgeschäden ist aber auch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus besteht keine Haftung des Verwenders.

Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, ist die Haftung des Verwenders auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt; ferner ist eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Schaden auf der Verletzung einer unwesentlichen Vertragspflicht durch einen Erfüllungsgehilfen beruht.

2. Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Vertragspartners oder Dritten entstehen.

Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen.

 

3. Der Verwender haftet nicht für Arbeiten seiner Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlasst sind.

4. Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Verwenders sind diesem unverzüglich schriftlich zur Behebung dieser Unregelmäßigkeiten anzuzeigen. Andernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden.

5. Beratungen durch Personal des Verwenders oder von ihm beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des Verwenders und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als dem Verwender nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

6. Haftungshöchstgrenzen

Soweit sich aus den vorstehenden Absätzen 1-5 der Ziffer IX eine Haftung aus leichter Fahrlässigkeit des Verwenders ergibt, wird diese wie folgt in Höhe der durch den Verwender gehaltenen Haftpflichtversicherung begrenzt:

Bei Personenschäden und Sachschäden bis 6.000.000 Euro je Versicherungsfall, sowie bis 250.000 Euro für mitversicherte Vermögensschäden. Die Gesamtleistung ist hierbei auf das zweifache der vorgenannten Summen pro Versicherungsjahr beschränkt.

 

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber das Vorliegen einer entsprechenden  Betriebs-Haftpflichtversicherung auf dessen Verlangen durch Einsichtnahme in die betreffenden Unterlagen glaubhaft zu machen.

 

X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Verwender und Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand Greifswald bzw. das jeweilige für Greifswald zuständige Gericht.

XI. Datenspeicherung

Unter Bezugnahme auf das Bundesdatenschutzgesetz zeigen wir hiermit an, dass wir in unserer EDV-Anlage die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen Daten unserer Kunden speichern. Sie haben jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung Ihrer gespeicherten Daten. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall per Post oder Fax an uns unter nachstehender Anschrift. Wir geben Ihre personenbezogenen Daten einschließlich Ihrer Haus-Adresse und E-Mail-Adresse nicht ohne Ihre ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind unsere Partnerunternehmen, die zur Bestell-/ Auftragsabwicklung die Übermittlung von Daten benötigen (z.B. das mit der Lieferung/ Leistung beauftragte Unternehmen und das mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Kreditinstitut, sowie der ggf. beauftragte Handwerksbetrieb). In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch nur auf das erforderliche Minimum. Wir setzen technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um Ihre durch uns verwalteten Daten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulationen, Verlust, Zerstörung oder gegen den Zugriff unberechtigter Personen zu schützen.

 

XII. Sonstiges

1. Die Angebote und Planungsunterlagen des Verwenders sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne dessen schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Vertragspartner zur Schadenersatzleistung verpflichtet. Die vom Verwender zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für sich und nur im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einzusetzen.

Mit der Entgegennahme von Programmen verpflichtet sich der Vertragspartner, diese ohne die Zustimmung des Verwenders weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen sowie von den Programmbeschreibungen keine Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Vertragspartner zur Schadensersatzleistung verpflichtet.

2. Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet der Verwender für die Herstellung der Verbindung und die Übertragung der Meldungen keine höhere als die diesem Übertragungsdienst eigene Sicherheit.

3. Gebühren, die vom Netzbetreiber, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Vertragspartners.

4. Der Verwender ist berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

5. Eine Beschaffungspflicht des Verwenders für Ersatzteile besteht nicht, wenn diese nur mit einem unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist bzw. eine Beschaffung tatsächlich unmöglich ist.

6. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung, ist der Vertragspartner verpflichtet, mit dem Verwender eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

 

 

Unsere AGB’s sind transparent!